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1. Änderung der BelWertV in Kraft getreten |
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Freitag, 23 Oktober 2009 |
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In der am 25. September 2009 in
Kraft getretenen "Ersten Verordnung zur Änderung der
Beleihungswertermittlungsverordnung" werden für den
Kleindarlehensbereich nunmehr Voraussetzungen aufgeführt, unter denen
auf eine Innenbesichtigung der zu bewertenden Objekte verzichtet werden
kann.
Grundsätzlich
ist das zu bewertende Objekt gemäß BelWertV im Rahmen der
Wertermittlung zu besichtigen. Im Kleindarlehensbereich kann jedoch nun
bei der Beleihung eines im Inland gelegenen wohnwirtschaftlich
genutzten Objekts auf eine Innenbesichtigung des zu bewertenden Objekts
verzichtet werden, wenn der Person, die die Wertermittlung durchführt,
die wesentlichen Bewertungsparameter hinreichend bekannt sind und
- die
Immobilie innerhalb der letzten zehn Jahre fertiggestellt worden ist,
wobei die Gründe für den Verzicht auf die Innenbesichtigung in
nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind, oder
- ein Abschlag in Höhe von mindestens 10 Prozent auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung vorgenommen wird.
Die Änderung der BelWertV basiert auf einem Entwurf der BaFin vom April
2009 zu dem der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) Stellung genommen hatte.
Mit der ZKA-Stellungnahme konnten die von der BaFin vorgeschlagenen
Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Innenbesichtigung zugunsten
der Banken geändert werden. So wurde insbesondere der ursprüngliche
Vorschlag der BaFin, einen Verzicht bei Objekten mit einem Alter bis
fünf Jahre zu ermöglichen, in der nunmehr endgültigen Version auf zehn
Jahre erweitert. Die vorgeschlagene Alternative, auch bei älteren
Gebäuden auf eine Innenbesichtigung verzichten zu können, wenn ein
Abschlag von mindestens 10 % auf das Ergebnis der
Beleihungswertermittlung vorgenommen wird, wurde ebenfalls von der
BaFin übernommen.
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