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BelWertV: Erleichterungen bei Kleindarlehen geplant PDF Drucken E-Mail
Montag, 07 September 2009
Die BaFin plant, die Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) zu ändern und die Ermittlung des Beleihungswertes für kleinere Kredite zu vereinfachen. So sollen Institute künftig bei Krediten unter 400.000 Euro auf die Innenbesichtigung des zu bewertenden Objektes verzichten können. Voraussetzung ist allerdings, dass die wesentlichen Bewertungsparameter hinreichend bekannt sind. Außerdem darf die Immobilie nicht älter als zehn Jahre sein – falls doch, muss ein Abschlag von mindestens 10 % auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung vorgenommen werden. Die endgültige Zustimmung des BMF steht noch aus, wird aber seitens der BaFin kurzfristig erwartet.

Die seit August 2006 geltende BelWertV regelt verbindlich die Ermittlung des Wertes der Immobilien, mit denen Kredite besichert sind, die in die Dekkungsmasse von Pfandbriefen eingestellt werden. Für andere Immobiliensicherheiten ist sie indes nicht allgemein verbindlich. Die BelWertV legt fest, dass ein Objekt im Rahmen seiner Wertermittlung zu besichtigen ist – was grundsätzlich auch das Innere der Immobilie einschließt. Die Innenbesichtigung ist wichtig, um richtig beurteilen zu können, wie das Objekt ausgestattet und erhalten ist. Banken und Verbände, vor allem der Verband Deutscher Pfandbriefbanken e. V. (vdp), hatten allerdings die BaFin gebeten zu prüfen, ob in jedem Fall eine Innenbesichtigung obligatorisch sein müsse. Diese verursache erhebliche Kosten, die – speziell bei Kleindarlehen – etwa dem Zinsertrag eines ganzen Jahres entsprächen. Generell auf eine Innenbesichtigung zu verzichten, wäre nach Ansicht der BaFin nicht in Frage gekommen, weil dieser die Vorschrift zu weitreichend gelockert hätte. Allerdings führt § 24 der BelWertV für Kleindarlehen bereits einige Erleichterungen bei der Ermittlung des Wertes von wohnwirtschaftlich genutzten Objekten auf. Dieser Ausnahmen-Katalog soll nun entsprechend erweitert werden.

Die Besichtigung des Inneren des Objektes liefert nachAnsicht der BaFin bei Kleindarlehen nur wenig zusätzliche Informationen und hat damit üblicherweise auch nur wenig Einfluss auf das Bewertungsergebnis. Den Risiken, die ohne Innenbesichtigung verbleiben, kann das Institut mit vorsichtigen Annahmen bei der Bewertung oder mit einem Abschlag begegnen. Nach allen zur Verfügung stehenden Informationen ist die Vergabe von kleineren Wohnungsbaudarlehen generell ein verhältnismäßig risikoarmes Geschäft. Darum schien es in der Abwägung hinnehmbar, den Instituten in diesem Zusammenhang diese Vereinfachung zu gewähren – zumal der § 24 BelWertV sie auch strikt auf Kleindarlehen begrenzt.

Quelle: BaFinJournal 07/09
 
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