|
Bafin-Rundschreiben zur Beleihungswertermittlung bei Erbbaurechten |
|
|
|
|
Montag, 13 Juli 2009 |
Die Beleihungswertermittlung bei Erbbaurechten ist in der
BelWertV nur in allg. Form geregelt. Bei der Auslegung dieser
Vorschrift hat sich jedoch eine Reihe von Zweifelsfragen ergeben, die
im aktuellen Bafin-Rundschreiben beantwortet werden. Das Rundschreiben
regelt auch die in diesem Zusammenhang anzuwendenden Zinssätze und
Abschläge.
Das Rundschreiben behandelt, wie der Erbbauzins bei der Beleihungswertermittlung zu berücksichtigen ist:
- Geht
der Erbbauzins als Reallast dem auf dem Erbbaurecht lastenden
Grundpfandrecht im Range vor, so ist er in kapitalisierter Form als
Vorlast von der Beleihungsgrenze in Abzug zu bringen.
- Besteht
eine dingliche Bestehenbleibenvereinbarung im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr.
1 ErbbauRG, ist der Erbbauzins kapitalisiert als Wertminderung von dem
Wert des erbbauzinsfreien Erbbaurechts abzuziehen, und zwar unabhängig
davon, ob der Erbbauzins gegenüber dem Grundpfandrecht im Vorrang oder
Nachrang steht.
- Dasselbe
gilt, wenn nur eine schuldrechtliche Vereinbarung über das
Bestehenbleiben des vorrangigen Erbbauzinses (sog. Stillhalteerklärung)
getroffen wurde und der Erbbaurechtsausgeber eine juristische Person
des öffentlichen Rechts (staatlich oder öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaft) ist.
Der Kapitalisierungszinssatz darf bei der Ermittlung des Barwertes des
Erbbauzinses maximal 5 % betragen. Der Zinssatz ist nachvollziehbar
darzulegen und zu begründen, wobei auch darauf einzugehen ist, wie
Erwartungen an mögliche Erbbauzinsänderungen, etwa durch
Indexregelungen, hierbei berücksichtigt wurden.
Wird der Beleihungswert des Erbbaurechts mit dem sog. Münchener
Verfahren ermittelt, so gelten folgende Mindestabschläge bzw.
Höchstkapitalisierungszinssätze:
- Diskontierungszinssatz
für die Abzinsung des Bodenwertes: bei Renditeobjekten kleiner/gleich
Kapitalisierungszinssatz nach § 12 Abs. 4 BelWertV; bei
Sachwertobjekten gleich Liegenschaftszinssatz nach § 11 WertV.
- Gleiches gilt für die Diskontierung für den Abschlag für den Nutzungswegfall des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts.
- Der
Abschlag für „Allgemeine Nachteile aus dem Erbbaurecht“ sollte je nach
Objektart in einer Größenordnung von 10 % bis 50 % des Bodenwertes bzw.
5 % bis 15 % des Beleihungswertes des Volleigentums liegen.
Die Einzelheiten können dem Bafin-Rundschreiben 13/2009 vom (BA) - Beleihungswertermittlung bei Erbbaurechten (BA 32-FR 2670-2008/0001) vom 08.06.2009 entnommen werden.
|
|
Letzte Aktualisierung ( Montag, 13 Juli 2009 )
|