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Bafin-Rundschreiben zur Beleihungswertermittlung bei Erbbaurechten PDF Drucken E-Mail
Montag, 13 Juli 2009
Die Beleihungswertermittlung bei Erbbaurechten ist in der BelWertV nur in allg. Form geregelt. Bei der Auslegung dieser Vorschrift hat sich jedoch eine Reihe von Zweifelsfragen ergeben, die im aktuellen Bafin-Rundschreiben beantwortet werden. Das Rundschreiben regelt auch die in diesem Zusammenhang anzuwendenden Zinssätze und Abschläge.

Das Rundschreiben behandelt, wie der Erbbauzins bei der Beleihungswertermittlung zu berücksichtigen ist:
  • Geht der Erbbauzins als Reallast dem auf dem Erbbaurecht lastenden Grundpfandrecht im Range vor, so ist er in kapitalisierter Form als Vorlast von der Beleihungsgrenze in Abzug zu bringen.
  • Besteht eine dingliche Bestehenbleibenvereinbarung im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 1 ErbbauRG, ist der Erbbauzins kapitalisiert als Wertminderung von dem Wert des erbbauzinsfreien Erbbaurechts abzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob der Erbbauzins gegenüber dem Grundpfandrecht im Vorrang oder Nachrang steht.
  • Dasselbe gilt, wenn nur eine schuldrechtliche Vereinbarung über das Bestehenbleiben des vorrangigen Erbbauzinses (sog. Stillhalteerklärung) getroffen wurde und der Erbbaurechtsausgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts (staatlich oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft) ist.
Der Kapitalisierungszinssatz darf bei der Ermittlung des Barwertes des Erbbauzinses maximal 5 % betragen. Der Zinssatz ist nachvollziehbar darzulegen und zu begründen, wobei auch darauf einzugehen ist, wie Erwartungen an mögliche Erbbauzinsänderungen, etwa durch Indexregelungen, hierbei berücksichtigt wurden.

Wird der Beleihungswert des Erbbaurechts mit dem sog. Münchener Verfahren ermittelt, so gelten folgende Mindestabschläge bzw. Höchstkapitalisierungszinssätze:
  • Diskontierungszinssatz für die Abzinsung des Bodenwertes: bei Renditeobjekten kleiner/gleich Kapitalisierungszinssatz nach § 12 Abs. 4 BelWertV; bei Sachwertobjekten gleich Liegenschaftszinssatz nach § 11 WertV.
  • Gleiches gilt für die Diskontierung für den Abschlag für den Nutzungswegfall des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts.
  • Der Abschlag für „Allgemeine Nachteile aus dem Erbbaurecht“ sollte je nach Objektart in einer Größenordnung von 10 % bis 50 % des Bodenwertes bzw. 5 % bis 15 % des Beleihungswertes des Volleigentums liegen.
Die Einzelheiten können dem Bafin-Rundschreiben 13/2009 vom (BA) - Beleihungswertermittlung bei Erbbaurechten (BA 32-FR 2670-2008/0001) vom 08.06.2009 entnommen werden.
Letzte Aktualisierung ( Montag, 13 Juli 2009 )
 
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