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Bei den auf der Grundlage des zweiten Entwurfs zur BelWertV ermittelten Beleihungswerten handelt es sich um reine Rechenergebnisse ohne Bezug zum Immobilienmarkt.
Zu diesem Ergebnis gelangten rd. 400 Bewertungssachverständige am Donnerstag (19.01.2006) auf dem 14. WF-Jahreskongress zur Immobilienbewertung in Fulda. Es wurden die Schwächen der neuen Verordnung aufgezeigt und Verbesserungsvorschläge unterbreitet.
Bereits am 19. Juli 2005 ist das neue Pfandbriefrecht in Kraft getreten, welches einheitlich für sämtliche Kreditinstitute in Deutschland die Grundlagen der Ermittlung und Festsetzung des für die Deckungsrechnung maßgeblichen Beleihungswertes von Immobilien regelt. Die Einzelheiten der Methodik und Form der Beleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters sollen im Rahmen der sog. Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) geregelt werden, für die bereits der zweite Entwurf von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorgelegt wurde.
Dieser Entwurf der BelWertV war Gegenstand der Diskussion. Es wurde festgestellt, dass es sich bei den auf der Grundlage der BelWertV ermittelten Beleihungswerten um reine Rechenergebnisse handelt, die keinen Bezug zum Immobilienmarkt besitzen. Je riskanter ein Immobilienengagement umso mehr nähert sich der auf der Grundlage ermittelte Beleihungswert dem Marktwert der Immobilie an oder übersteigt diesen sogar. Durch die unzureichenden Vorgaben der BelWertV ergeben sich hohe Unsicherheiten bei der Ermittlung der Beleihungswerte mit nicht tolerierbaren Risiken für die deutschen Realkreditinstitute. Es wurde ein Gegenvorschlag unterbreitet, der eine deutlich wirtschaftlichere und sichere Ermittlung der Beleihungswerte ermöglichen würde. Die Experten waren sich einig: Dem Verordnungsgeber ist dringend anzuraten, den Entwurf der BelWertV unter Beteiligung der sachverständigen Fachwelt grundlegend zu überarbeiten. Den kompletten Vortrag finden Sie hier. |