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V?B: Pfandbriefbank soll ?ber Eignung des Gutachters entscheiden PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, 23 März 2006

Der VÖB macht in seinem Newsletter 1/2006 nochmals deutlich, dass er für die Gutachterqualifikation einen anerkannten oder bescheinigten Nachweis gegenüber einer staatlichen, staatlich-anerkannten oder akkreditierten Stelle nicht für zwingend erforderlich ansieht.

Der VÖB schlägt eine Ergänzung der BelWertV dahingehend vor, dass es im Fall der Nicht-Erfüllung der oben genannten Voraussetzung der Pfandbriefbank obliegt, die Eignung des Gutachters aufgrund von Ausbildung und Berufserfahrung sowie von Anzahl, Art, Umfang und Qualität der erstellten Gutachten zu beurteilen. Unabhängig davon hätte sich die Pfandbriefbank gerade auch zu überzeugen, dass der Gutachter speziell über die zur Erstellung von Beleihungswertgutachten notwendigen Kenntnisse verfügt.

Hinsichtlich der organisatorischen Einordnung der Gutachter fordert der VÖB ein Fortbestehen der Erleichterungen zur organisatorischen Einbindung gemäß BAKred-Rundschreiben vom 17. April 2000. Der VÖB hält die organisatorische Unabhängigkeit der Gutachter für wichtiger als die direkte Unterstellung unter die Geschäftsleitung, so dass diese nicht im Bereich Markt, sondern in dem Bereich Marktfolge oder einem anderen geeigneten Bereich angesiedelt sein sollten. Der VÖB geht jedoch selbst davon, dass das BMF dieser Forderung nicht folgen wird.

 

Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 23 März 2006 )
 
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